aus NZZ, 27. 2. 2012
Das Unbehagen am Copyright
Schützt das Urheberrecht die Falschen? Im Streit zwischen Industrie- und Nutzerinteressen kommen Künstler und Autoren kaum vor
Medienkonzerne und Markenhersteller drängen auf
den Schutz ihrer Rechte vor Produktpiraten, Nutzer von Kopien wollen
sich nicht kriminalisieren lassen. Die Urheber spielen in diesem Konzert
bloss die zweite Geige. Ihr gutes Recht zählt wenig, verglichen mit
ihrem Marktwert.
Das Handelsabkommen gegen
Produktpiraterie, «Acta», liegt auf Eis. Der Europäische Gerichtshof
soll nun prüfen, ob die damit angestrebte internationale Harmonisierung
des Copyright-Schutzes Grundrechte verletzt. Beschwichtigungen, dies sei
nicht der Fall, «Acta» solle doch bloss die Raubkopierer und
Markenfälscher bekämpfen, haben die Kritiker nicht beruhigt. Auch das
vergangene Wochenende stand wieder im Zeichen von Demonstranten, die auf
die Strasse gehen, weil sie von «Acta» eine massive Überwachung und
Reglementierung des Internets befürchten. Die Wucht des Protestes belegt
einmal mehr, wie sehr das Netz zum Alltag der meist jugendlichen
Protestierer gehört - ein Eingriff dort wird als unmittelbarer Eingriff
in die eigene Lebenswelt empfunden. Zu den bemerkenswerten Umständen
zählt, dass der Widerstand gerade in Polen, Lettland, Tschechien,
Bulgarien rasch Fahrt aufnahm. Die Regierungen dieser Länder setzten die
Ratifizierung des Vertrags als Erste aus. Ist man im ehemaligen
Ostblock empfindlicher, weil man fürchtet, der besiegten
realsozialistischen Gängelung könne nun die industriepolitische durch
Konzerne, Lobbyisten und willfährige Eurokraten folgen?
Der lange Weg zum Autorenschutz
Ihrem Selbstverständnis nach sind
die «Acta»-Gegner Freiheitskämpfer, nicht etwa Schnorrer, die um den
Gratis-Download bangen, der ihnen verloren ginge, brächte das Abkommen
eine effektive Handhabe gegen das illegale File-Sharing von Musik oder
E-Books in grossem Stil. Das Argument, es gehe um den Schutz der
Urheberrechte, tun sie als schönfärberisch ab. «Musiker, Schriftsteller,
Filmemacher, Entwickler und Forscher werden dabei auch verlieren»,
doziert düster ein Sprecher in dem für Aufruhr sorgenden Video,
das die Hackergruppe Anonymous auf Youtube eingestellt hat. Von dieser
Handelsvereinbarung, so das Verdikt, hätte «nur die grosse
Verwerter-Industrie Vorteile».
zum Thema
Eine merkwürdige Situation ist
entstanden: Wer sich heute für den Schutz der Urheberrechte starkmacht,
muss fürchten, als nützlicher Idiot fremder Kapitalinteressen
dazustehen. Systemkritische Professoren der Ökonomie schlagen
Purzelbäume mit der These, nicht die Verletzung des Copyrights, sondern
sein Besitz sei «Raubrittertum». Die Erträge der Unterhaltungsindustrie
bezeichnen sie als «leistungsloses Einkommen», als «Renten», die
«beispielsweise von Musikliebhabern und Musikschaffenden abgeschöpft»
würden. Was müssen doch Künstler für Trottel sein, wenn sie die
Nutzungsrechte an ihren Werken an Industrien abtreten, ohne dass ihnen
eine Gegenleistung zuteil wird. (Und wir dachten immer, Urheber gingen
zu Verlagen oder Plattenlabels, weil sie von ihnen Produktionshilfe,
Finanzierung, Vertrieb, Werbung und dergleichen erhalten.) Noch
trotteliger aber dürfte sein, wer dem professoralen Rat folgt, seine
Werke freizugeben und Geld bloss noch mit Aufführungen zu verdienen. Im
besten Fall wird er, haben seine Konzerte Erfolg, damit zum glücklichen
Tagelöhner. Im schlimmsten Fall ähnelt er dem Bettler, der davon
abhängig ist, dass ihm das vorbeiziehende Publikum nach Lust und Laune
einen Obolus in den Hut wirft.
Lange war man geneigt,
Urheberrechte als etwas uneingeschränkt Gutes anzusehen, als Frucht
einer europäischen Emanzipation, die den schöpferischen Leistungen des
Individuums die verdiente Geltung sichert. Die Erfolgsgeschichte liest
sich so: Zwar beklagte schon der römische Dichter Martial das üble
Wirken von Plagiatoren, und Eike von Repgow, der Verfasser des
«Sachsenspiegels» (um 1220), wünschte jenen, die sein Werk verfälschten,
«Aussatz und Hölle». Beide bewiesen damit einen gewissen Sinn für
«geistiges Eigentum». Dessen ungeachtet aber kannten Antike und
Mittelalter weder einen rechtlichen Schutz der Werke noch einen
verbürgten Anspruch auf Honorar. Erst mit dem Siegeszug des Buchdrucks
ab Mitte des 15. Jahrhunderts entstand ein drängendes Verlangen nach
Schutzrechten, allerdings nicht unter den Autoren, sondern unter den
Drucker-Verlegern, da ihnen die neue Vervielfältigungstechnik unliebsame
Konkurrenz bescherte. Die territorial beschränkten Privilegien gegen
«räuberischen Nachdruck», die man damals für einzelne Werke von seinem
Fürsten erwirkte, kamen nicht den Urhebern zugute, sondern den
Produzenten, deren Geschäfte sie garantieren sollten.
An einen gesetzlichen Schutz von
Urheberrechten war offenbar vor der Aufklärungszeit nicht zu denken.
1709 war es so weit: In England erliess die Königin ein nach ihr
benanntes Gesetz, das «Statute of Anne», worin dem Autor das Recht
zugesprochen wurde, für eine begrenzte Weile Kopien seines Werks
herzustellen. An diesem neugeschaffenen Vervielfältigungsrecht für
Autoren orientierte sich auch die Klausel, die 1790 als «Copyright Act»
Eingang in die Verfassung der USA fand. Als pragmatische Angelsachsen,
denen man gern utilitaristische statt kategorische Rechtsprinzipien
nachsagt, wollten die Schöpfer dieses englischen bzw. amerikanischen
Gesetzes damit aber nicht die primäre und unbedingte Vorherrschaft des
Urhebers über sein Werk statuieren. Vielmehr hatten sie den öffentlichen
Nutzen im Blick. Das Autoren-Copyright sollte helfen, das Lernen zu
fördern, den Bedarf an gebildeten Menschen zu stillen oder den
Fortschritt in Wissenschaft und Technik zu beschleunigen.
Anders auf dem Kontinent. Wenn
Immanuel Kant 1785 eine Schrift über «die Unrechtmässigkeit des
Büchernachdrucks» publiziert und die französischen Revolutionäre einige
Jahre darauf ein «droît d'auteur» gesetzlich fixieren, dann geht es zwar
auch darum, den Urhebern Verwertungsrechte zu garantieren. Der Akzent
liegt aber nicht auf dem öffentlichen Nutzen, sondern auf der
Hochschätzung individueller schöpferischer Potenz. Das kontinentale
Urheberrecht hat von Geburt an zwei Komponenten, eine
verwertungsrechtliche, die es mit dem angelsächsischen Copyright teilt,
und eine persönlichkeitsrechtliche, die durch den philosophischen
Idealismus eines Kant, Hegel und Fichte und durch das individualistische
«droît d'auteur» in die Welt kam. Zentrale Persönlichkeitsrechte im
Urheberrecht sind das Recht des Künstlers auf Namensnennung und darauf,
dass er bestimmen kann, wo und in welcher Form sein Werk erscheint,
sowie dessen Schutz vor Entstellung oder Beeinträchtigung.
Die Idee von der «Autorschaft als
Werkherrschaft» (gemeint ist Verfügungsgewalt bis ins Kleinste) und die
Lehre vom «geistigen Eigentum», welches in der bürgerlichen Gesellschaft
zu heiligen sei wie jedes andere Eigentum an Sachen auch, nehmen hier
ihren Ausgang. Zur Orthodoxie verhärtet, liefern sie das rhetorische
Rüstzeug, um Plagiate in die Nähe strafbaren Betrugs zu rücken und
illegales Kopieren als Diebstahl anzuprangern, obgleich es sich bei
Letzterem strenggenommen nur um die Erschleichung fremder Leistungen
(wie etwa beim Schwarzfahren) handelt. Kurzum, der Ausdruck «geistiges
Eigentum» ist ein Hilfsbegriff, der seine Berechtigung darin hat, uns
von der komplizierten Terminologie des Immaterialgüterrechts zu
entlasten. Er ist aber auch ein Kampfbegriff mit einer Tendenz zu
Dogmatismus und Irreführung. Zwar bleibt eine illegale Kopie ein
Unrecht, doch wer kopiert, stiehlt nicht, denn die Kopiervorlage nimmt
er ja nicht weg.
Ein billiger Einwand? Sicher, und
er sollte niemanden hindern, einen Raubkopierer einen Raubkopierer zu
nennen, mag dieser auch kein Räuber im juristischen Sinne sein.
Jedoch mahnt uns die Differenz zwischen materiellen und immateriellen
Gütern, auch bei der Strafverfolgung ihrer widerrechtlichen Aneignung
trennscharf mit zweierlei Mass zu messen. Dass die Kriminalisierung der
«Computer-Kids», die sich in illegalen Tauschbörsen tummeln, der falsche
Weg ist, hat sich herumgesprochen. Und mancher Verleger, der öffentlich
über fernöstliche Internet-Server klagt, die seine Bestseller ohne
Erlaubnis zum Download anbieten, hat unter vier Augen schon verschmitzt
eingeräumt, ab und an «Musik zu klauen». Der Hang, das Raubkopieren als
Kavaliersdelikt zu betrachten, solange nicht die eigenen Produkte
betroffen sind, ist weit verbreitet.
Man mag darin einen
beklagenswerten Verfall des Rechtsbewusstseins sehen oder aber ein Indiz
dafür, dass der fahrlässige Umgang mit dem Copyright eine Doppelnatur
besitzt: Man trifft ihn nämlich auf beiden Seiten an, beim
Copyright-Schutz ebenso wie bei der -Verletzung. Wenden wir uns für
einmal von Produktpiraten, File-Sharern und Raubkopierern ab und den
Rechteinhabern zu. Ein kurzer Blick auf Historie und Gegenwart genügt,
um festzustellen: Wir haben es mit einer Hypertrophie der Ansprüche zu
tun. Das betrifft zunächst die Schutzdauer des Urheberrechts, welches in
seinen Anfängen, beim «Statute of Anne» und bei der «Copyright Act» von
1790, ein Werk nach Erscheinen 14 Jahre lang schützte. Eine
Verlängerung um noch einmal 14 Jahre konnte beantragt werden, sofern der
Autor noch lebte. Heute hat die urheberrechtliche Schutzfrist mit dem
Erscheinen des Werks nichts mehr zu tun, und leben muss der Autor auch
nicht mehr. Vielmehr können nun bis 70 Jahre nach seinem Tod die Erben
das Urheberrecht wahrnehmen - und was es heisst, wenn sich Witwen zum
Beispiel des Werks von Brecht oder Dürrenmatt bemächtigen, wissen wir.
Sodann sind die Schutzzonen
expandiert. Was fällt heute nicht alles unter das Urheberrecht! Das
reicht bis zu der Gestaltung von Sichtbetonwänden. Dass, wie geschehen,
der deutsche Bundesgerichtshof das Design eines Kinderstuhls schützte,
gilt mittlerweile als ganz normal. Hier wäre energisch daran zu
erinnern, dass unter das Urheberrecht nur Kreationen einer gewissen
«Schöpfungshöhe» fallen sollen. Natürlich hat die grassierende
Zweckentfremdung des Urheberrechts, das eigentlich einmal für den Schutz
von Literatur, Musik und Kunst gedacht war, auch damit zu tun, dass es
gratis ist. Patente kosten etwas und sind meldepflichtig, der Schutz
durch das Urheberrecht hingegen kostet nichts und bedarf nicht einmal
eines Copyright-Vermerks, um für ein Werk reklamiert zu werden.
Eine weitere Hypertrophie steckt
in der Anmassung der Verwerter, als «geistige Eigentümer» der von ihnen
vertriebenen Werke aufzutreten. Sie sind aber den Urhebern keineswegs
rechtlich gleichgestellt, sondern profitieren nur von der Übertragung
von Nutzungsrechten. Zudem geniessen sie Leistungsschutz für ihre
Investitionen in die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung eines
Werks.
Die Urheberrechte als solche sind nicht übertragbar, namentlich
die Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Künstler selbst (in den USA
ändert sich das allerdings gerade). Es scheint indes, dass den Urhebern
diese Unveräusserlichkeit wenig nutzt. In seiner 2010 erschienenen
Untersuchung «Geschichte und Wesen des Urheberrechts» hat Eckhard
Höffner für England und Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert
dargelegt, dass dort, wo es noch keinen Urheberrechtsschutz gab, sowohl
die literarische Produktivität wie auch die durchschnittlichen Einkommen
der Autoren höher waren. Das Urheberrecht, indem es vor Nachdrucken
schütze, diene allein dem Verleger bei der Monopolbildung, urteilt
Höffner. Seine Untersuchungen, die sich noch auf die alte Welt des
Buchdrucks beziehen, sind auf die neue Welt des Digitalen schwerlich
übertragbar. Eines aber scheint gleich geblieben zu sein und nährt auch
heute das Unbehagen am Copyright: Wie gut Urheber dastehen, hängt von
ihrem Marktwert ab, nicht von der Rechtslage. Kein Urheberrecht, heisst
es unter freien Autoren bitter, habe ihre Ausplünderung mittels
Buyout-Verträgen verhindert.
Der Praxis von Verlagen, mit
Pauschalvergütungen alle Ansprüche von Autoren abzugelten und diese an
weiteren Verwertungen nicht zu beteiligen, hat in Deutschland letztes
Jahr das Oberlandesgericht Hamburg einen Riegel vorgeschoben. Andere
Gerichte folgten. «Dieser für Autoren extrem nachteilige Usus wird nun
nach und nach zerschossen», meint der Medienrechtler und ehemalige
Richter Thomas Hoeren. Bestehen bleibe das Problem, dass das
Urheberrecht zu wenig über das Urhebervertragsrecht sage. «Man behilft
sich mit der Formulierung von der 'angemessenen Vergütung'. Doch
wir haben keinen richtigen Maßstab für die Prüfung des Buyouts von
Urhebern.»
Fragt man Hoeren, wie ein
zeitgemässes Urheberrecht verfasst sein sollte, fallen ihm auf Anhieb
einige Punkte ein: Schutz als Werk nur bei hoher Originalität, kein
Leistungsschutzrecht für Verleger (denn die ihnen vom Urheber
übertragenen Rechte reichten zu ihrer Sicherstellung aus), eine
verbesserte Aufsicht für Verwertungsgesellschaften («Saftläden sind
das!»), eventuell eine Verkürzung der Schutzfristen. Auch die Schranken
des Urheberrechts seien im Detail zu reformieren. Dass etwa de iure
ein Recht auf Kopien zu privaten Zwecken gilt, de facto aber die
Industrie mit technischen Sperren dieses Recht aushebelt, hält Hoeren
für inakzeptabel. Verwerter werden solche Positionen ungern vernehmen,
und auch die Urheber könnten misstrauisch sein. Doch der Medienrechtler
ist keineswegs ein Freund der Gratis-Mentalität von Netz-Aktivisten.
«Wir hatten lange eine stark Verwerter-orientierte Diskussion, und jetzt
haben wir eine Nutzer-orientierte Diskussion.» Beide Fixierungen seien
ungut: «Auf der Strecke bleibt dabei der Urheber.»
Hätte Könnte Sollte….
BGE ist eben nicht das Alleinstellungsmerkmal der Piraten. Die Kernthemen sind es. Diese zu stärken und konstant nach Außen zu tragen ist notwendig. Themen wie BGE (die durchaus sinnvoll sind und die auch von mir im Grunde positiv gesehen werden) haben ihre “Lobby”. Sie benötigen eben NICHT unsere Coverage.
Simon
Was ist das Kernthema? Die digitale Revolution ist es. Urheberrecht, Datenschutz, Netzfreiheit, ja das ganze Internet selber, sind sämtlich nur Oberflächen-Phänomene. Der Kern aber ist: die fortschreitende Ersetzung lebendiger menschlicher Arbeit durch die Maschinen. Das ist der gemeinsame Nenner der gesamten bisherigen Geschichte. Mit der digitalen Revolution hat diese Geschichte ihr Ziel erreicht: neben der bloß reproduzierenden (körperlichen) Arbeit wird nun auch die kombinatorische, planende, Zwecke und Mittel in Relation setzende Tätigkeit den Maschinen übertragen. Zurück bleibt für die Menschen allein die inventorische, Zwecke erfindende, rein intelligente Tätigkeit: Einbildungskraft und Urteilsvermögen.
Das, wovon die Menschen seit je geträumt haben.
Doch zunächst kündigt es sich dadurch an, dass Arbeit immer knapper, immer prekärer wird.
Das ist die zivilisatorische, politische Herausforderung unserer Zeit. Aber das habt Ihr nicht verstanden. Wenn Ihr schreibt, “die Piratenpartei ist die einzige Partei, die sowohl die technischen, als auch die sozialen Aspekte der digitalen Revolution nicht nur verstanden, sondern auch verinnerlicht hat”, dann sagt Ihr die Unwahrheit. Sie ist noch weit davon entfernt. Es geht nicht darum, das Piratenprogramm zu “erweitern”, sondern darum, es zu vertiefen. Der Beschluss zum BGE war ein Schritt in die richtige Richtung.
Ihr aber wollt die Piratenpartei auf ein Oberflächen-Phänomen zurückstutzen. Ihr seid nicht die Kernigen der Piratenpartei, sondern ihre Oberflächler.
[noch immer nicht freigegeben]
Ich habe es geahnt, Ihr wollt auf Argumente nicht eingehen. Das Programm der Piratenpartei, das sie in der Sache von allen andern Parteien unterscheiden könnte, ist Euch herzlich wurscht. Themen covern und Alleinstellungsmerkmale vermarkten - das ist alles, was Ihr im Sinn habt.
Und ansonsten: Stimmung machen! Bist Du für das Grundgesetz oder bist Du gegen das Grundgesetz?
Bist Du für den Frieden oder bist Du gegen den Frieden?
Ach, der libertäre Jargon ist bei Dir ja nur ein Oberflächenphänomen. Wenn Du auf Argumente nichts entgegnen willst, redest Du eben wie ein Stalinist. Eure Oberflächen-Plattform ist ein Bärendienst für die Piratenpartei.
Es wird Zeit, dass die Programmatiker in der Piratenpartei - und die wird es doch wohl geben? - zu einander finden.